Durch den Mietvertrag wird das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter begründet. Es kommt dadurch zu Stande, dass das abgegebene Angebot zum Abschluss des Mietvertrages von der anderen Partei angenommen wird. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist gemäß § 550 Abs. 1 BGB Schriftform erforderlich. Ist eine Einigung erzielt, so hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und in diesem Zustand während der Mietzeit zu belassen und die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
Zeitmietvertrag
Neben Mietverträgen mit unbestimmter Laufzeit ist es möglich, auch solche
mit einer festen Laufzeit zu vereinbaren. Das Gesetz sieht nach der
Miet-rechtsreform drei ausschließliche Befristungsgründe vor:
1. wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich,
Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes zu nutzen
beabsichtigt,
2. wenn er die Räume beseitigen oder wesentlich verändern oder instand
setzen will und die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses
erschwert würden,
3. wenn die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet
werden soll (Werkswohnung)
Zeitmietverträge können lediglich außerordentlich mit der gesetzlichen
Frist gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.
Makler
Häufig wirkt bei Abschluss eines Mietvertrages ein Makler mit.
Kaution
Eine Pflicht zur Zahlung einer Kaution kann sich nur aus dem Mietvertrag
selbst ergeben. Sollte hier nichts vereinbart sein, kann vom Mieter auch
keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Mieter steht das Recht zu,
die Geldsumme in drei gleich großen Raten zu zahlen. Eine Nichtzahlung
berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.
Noch keine Kommentare