Zustandekommen

Durch den Mietvertrag wird das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter begründet. Es kommt dadurch zu Stande, dass das abgegebene Angebot zum Abschluss des Mietvertrages von der anderen Partei angenommen wird. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr ist gemäß § 550 Abs. 1 BGB Schriftform erforderlich. Ist eine Einigung erzielt, so hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und in diesem Zustand während der Mietzeit zu belassen und die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.

Zeitmietvertrag

Neben Mietverträgen mit unbestimmter Laufzeit ist es möglich, auch solche mit einer festen Laufzeit zu vereinbaren. Das Gesetz sieht nach der Miet-rechtsreform drei ausschließliche Befristungsgründe vor:
 
1. wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume für sich,  Familienangehörige oder Angehörige seines Haushaltes zu nutzen beabsichtigt,
2. wenn er die Räume beseitigen oder wesentlich verändern oder instand setzen will und die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erschwert würden,
3. wenn die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet  werden soll (Werkswohnung)
 
Zeitmietverträge können lediglich außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.

Makler

Häufig wirkt bei Abschluss eines Mietvertrages ein Makler mit.

Kaution

Eine Pflicht zur Zahlung einer Kaution kann sich nur aus dem Mietvertrag selbst ergeben. Sollte hier nichts vereinbart sein, kann vom Mieter auch keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Mieter steht das Recht zu, die Geldsumme in drei gleich großen Raten zu zahlen. Eine Nichtzahlung berechtigt nicht zur fristlosen Kündigung.